Wir trainieren Dich im Samurai Burgdorf

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Vereinssatzung

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr
Der am 22.12.1967 gegründete Verein führt den Namen „Samurai Burgdorf e.V.“ und hat
seinen Sitz in Burgdorf. Die Farben des Vereins sind schwarz/gelb. Das Geschäftsjahr
deckt sich mit dem Kalenderjahr. Der Verein ist im Vereinsregister der Stadt Burgdorf unter
Registernummer: 0302 – 191 215 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck
• Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung von Kampf- und
Gesundheitssport.
Gemeinnützigkeit
• Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 52 ff.
AO) oder der an ihre Stelle tretenden Bestimmungen.
• Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
• Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
• Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Grundsätze
• Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
• Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz
religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
• Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von
politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und
fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig
davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist,
entgegen.
• Der Verein, die Amtsträger und seine Mitarbeitende bekennen sich zu den
Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die
körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der
anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
• Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur
und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
• Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien
Sport ein.
• Der Verein fördert die Inklusion von Menschen mit und ohne Behinderung und die
Integration von Menschen mit Migrationshintergrund.
• Er verfolgt und vertritt die Gleichstellung der Geschlechter.
• Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von
Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten
Vereinsführung.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und einer
Fachvertretungen der entsprechenden Sportarten, ist den Satzungen dieser Verbände
unterworfen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten
selbständig.

§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die
vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen
ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller
damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg
ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine
Sondergenehmigung erteilt wird.

§ 5 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten, welche die ausschließliche Pflege
des Kampf- und Gesundheitssports und seiner verwandten Sportarten betreiben.
Diese sind:
• Judo
• Karate (mit Kobudo)
• Jiu-Jitsu (mit Krav Maga)
• Gesundheitssport
• Capoeira
Jeder Sparte steht ein Spartenleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängende
Fragen aufgrund dieser Satzung und Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung regelt.

§ 6 Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche Person jeden Geschlechts auf
Antrag erwerben. Für Minderjährige unter 18 Jahren ist die Erklärung eines
gesetzlichen Vertreters maßgebend.
b) Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Der
Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen
Ablehnung anzugeben.
c) Eine Mitgliedschaft ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die
festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Quartal
bezahlt hat. Mitglieder erkennen mit der Anmeldung die Satzung an.
Der Verein besteht aus:
• aktiven Mitgliedern
• passiven Mitgliedern
• außerordentlichen Mitgliedern
• Ehrenmitgliedern

§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins
verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der
Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben
die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung
befreit.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Erklärung des Austritts unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6
Wochen jeweils zum Quartalsende. Die Erklärung bedarf der Textform.
b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
c) durch Tod.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen
Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein
unberührt.
Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im
Vereinsvorstand.

§ 9 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8b) kann nur in den nachstehend bezeichneten
Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und
schuldhaft verletzt werden,
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen
Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
c) wenn das Mitglied als Repräsentant des Vereins gegen dessen Grundsätze
verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder
schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn
Tagen schriftlich aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie
muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und
Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung
des Stimmrechts sind alle Mitglieder ab 16 Jahre berechtigt, für Mitglieder
unter 16 Jahren kann ein gesetzlicher Vertreter das Stimmrecht wahrnehmen.
Eine Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person ist unzulässig.
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen
Bestimmungen zu benutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen
Abteilungen aktiv auszuüben,
d) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu
verlangen.

§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzungen und Beschlüsse des Vereins, des Landessportbundes
Niedersachsen e.V. der letzterem angeschlossenen Fachverbände zu befolgen,
soweit sie deren Sportarten ausüben.
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu
entrichten.
d) an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken.
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten,
sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in §
3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Vorstand
bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigungen, deren
Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu
unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder
dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten
ausgeschlossen.

Organe des Vereins

§ 12 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung,
b. der Geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden und dem Schatzmeister,
c. der Vorstand, bestehend aus dem Geschäftsführenden Vorstand und den
jeweiligen Spartenleitern.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
Eine Aufwandsentschädigung findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer
ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
Eine Zahlung der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26. a EStG an Mitglieder der Organe
des Vereins ist gestattet. Die Gestattung ist kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale)
Aufwandsentschädigung erhalten.
Der Umfang der Aufwandsentschädigung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab
der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

Mitgliederversammlung

§ 13 Einberufung und Vorsitz
• Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in
der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.
• Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal als sogenannte
Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten
Aufgaben einberufen werden.
• Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Veröffentlichung auf der
Homepage des Vereins unter
www.samurai-burgdorf.de
mit einer Einberufungsfrist von mindestens 6 Wochen. Anträge zur Tagesordnung
sind bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich
einzureichen.
• Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn 1/5 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe
der Gründe beim Vorstand beantragt.
• Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren
der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 20 und 21.

§ 14 Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen
Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen
übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern,
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d) Bestimmung der Grundsätze für die Betragserhebung für das kommende
Geschäftsjahr,
e) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresabrechnung und der
Geschäftsführung,
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
g) Abstimmung über den Haushalt des Folgejahres.

§ 15 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu
umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten,
b) Genehmigung der Tagesordnung,
c) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über die Entlastung,
e) Vorstellung und Genehmigung des Haushaltsplans für das Folgejahr,
f) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,
g) Neuwahlen,
h) besondere Anträge.
Vereinsvorstand

§ 16 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) den Spartenleitern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Sollte sich kein geeignetes Mitglied finden, das die Position des jeweiligen Spartenleiters
übernimmt, muss diese Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand
ausgefüllt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein. Sollte der 1. Vorsitzende
verhindert sein wird die Funktion durch den 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem
Schatzmeister ausgeübt.

§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den
Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung
gefassten Beschlüsse zu führen. Er ist berechtigt, alle Geldgeschäfte, die zur
Vereinsführung notwendig sind, im Sinne der Satzung zu tätigen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder
Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur
nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins
kommissarisch zu besetzen.
b) Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis
der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die
gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die
genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen unverbindlichen Schriftstücke.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen
vorbezeichneten Angelegenheiten.
3. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die
Einziehung der Beiträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des
Vereinsvermögens verantwortlich. Er führt die Mitgliederlisten.
4. Der jeweilige Spartenleiter ist verantwortlich für die gesamten fachbezogenen
Angelegenheiten seiner Sparte, des Trainingsbetriebs und die
Übungsleiterabrechnungen.
Alle Angelegenheiten, die nicht durch diese Satzung geregelt sind, werden durch die
Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand genehmigt wird.

§ 18 Strafen
Wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der Satzung oder der Geschäftsordnung ist der
Vorstand berechtigt folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
1) Verwarnung
2) Verweis
3) Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger
Suspendierung
4) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
5) Ausschluss aus dem Verein.
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und
zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 19 Kassenprüfer
Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zu
Kassenprüfern.
a) Diese dürfen nicht Vorstandsmitglied sein.
b) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und
Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen
und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
c) Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
Kassenprüfer nehmen ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und sind
zur Verschwiegenheit verpflichtet.
d) Der Vorstand ist verpflichtet, den Kassenprüfern die zur Prüfung erforderlichen
Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 20 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe mit Ausnahme der Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und die Einladung ordnungsgemäß
erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem
Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den
Versammlungsleiter den Teilnehmern bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 13
bleibt unberührt.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die
Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Auf Antrag kann eine
Abstimmung auch geheim durchgeführt werden.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage
vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später
eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der
Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Anschluss an die
Versammlung vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu
unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die
gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind
besonders hervorzuheben.

§ 21 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von
4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind,
erforderlich.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der
Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen.
Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.

§ 22 Haftpflicht
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb
entstehenden Gefahren und Sachverluste, soweit sie nicht durch den Landessportbund
Niedersachen und den Fachverbänden abgeschlossenen Versicherungsverträge
versichert sind.

§ 23 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände
sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht
zu.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins dem Landessportbund Niedersachsen e.V. zu, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden
hat.

§ 24 Salvatorische Klausel
Sollte ein Paragraf gegen öffentliches Recht oder gegen Bestimmungen der
übergeordneten Organe verstoßen, so ist der Paragraf entsprechend der geltenden
Rechtsprechung auszulegen. Die Satzung als Ganzes bleibt davon unberührt und verliert
nicht ihre Rechtsgültigkeit.