Wir trainieren Dich im Samurai Burgdorf

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Vereinssatzung

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr
Der am 22.12.1967 gegründete Verein führt den Namen Samurai Burgdorf e.V. und hat seinen Sitz in Burgdorf. Er ist entstanden gemäß Gründungsprotokoll vom 29.11.1967. Die Farben des Vereins sind schwarz/gelb auf weißem Grund. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, den Budosport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Alle dem Budosport ähnlichen Sportarten können gelehrt werden, um den Gedanken dieser Sportarten zu verbreiten.
Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral, er ist gemeinnützig, sein Zweck ist nicht auf Gewinnerzielung abgestellt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 77 (§§52ff) oder der an ihre Stelle tretenden Bestimmungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und der Fachvertretungen der entsprechenden Kampfsportarten, ist den Satzungen dieser Verbände unterworfen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung hierfür erteilt wird.

§ 5 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten, welche die ausschließliche Pflege des Budosportes und seiner verwandten Sportarten betreiben.

Jeder Sparte steht ein Spartenleiter vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängende Fragen aufgrund dieser Satzung und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung regelt.

§ 6 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung der Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vereinsvorstandes erworben. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Eine Zusage ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Quartal bezahlt hat, bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.
Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen jeweils zum Schluss eines Kalender-Vierteljahres.
b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 9 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft
verletzt werden,
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten,
insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zu Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mit Begründung zuzustellen.
Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein. Dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind alle Mitglieder ab 16 Jahre berechtigt, für Mitglieder unter 16 Jahren kann ein Elternteil das Stimmrecht wahrnehmen
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben,
d) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.

§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V. der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken.
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Vorstand bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen.

Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

Organe des Vereins

§ 12 Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung,
b) der Geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer
c) der Vorstand, bestehend aus dem Geschäftsführenden Vorstand und den jeweiligen Spartenleitern

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
Eine Zahlung der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26. a EStG an Mitglieder der Organe des Vereins ist
gestattet. Die Gestattung ist kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Die Mitglieder des Vorstandes können für ihre Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

Mitgliederversammlung

§ 13 Zusammentreffen und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder ab 16 Jahre haben eine Stimme. Bei Mitgliedern unter 16 Jahren kann das Stimmrecht durch ein Elternteil ausgeübt werden. Eine Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person ist unzulässig.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden.

Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Veröffentlichung in der Tagespresse mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind 7Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 20 und 21.

§ 14 Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern,
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d) Bestimmung der Grundsätze für die Betragserhebung für das kommende Geschäftsjahr,
e) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresbrechnung und der Geschäftsführung,

§ 15 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten,
b) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,
c) Beschlussfassung über die Entlastung,
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,
e) Neuwahlen
f) besondere Anträge.

§ 16 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) den Spartenleitern,

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Geschäftsführer.

§ 17 Pflichte und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Er ist berechtigt, alle Geldgeschäfte, die zur Vereinsführung notwendig sind, im Sinne der Satzung zu tätigen.

Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins kommissarisch zu besetzen.

b) Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe.
Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
3. Der Geschäftsführer verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des ersten Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom ersten Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
Er erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann
einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des ersten
Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den
Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss
eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in
den Jahreshauptversammlungen zur Verlesung kommt.
4. Der jeweilige Spartenleiter ist verantwortlich für die gesamten fachbezogenen Angelegenheiten seiner Sparte. Er ruft die Spartenversammlungen ein und lässt von der Spartenversammlung die nachstehend aufgeführten Positionen wählen:
a) Sportwart
b) Jugendwart
c) Pressewart
Von der Jahreshauptversammlung müssen die gewählten Ämter bestätigt werden.
Erfolgt die Bestätigung nicht, muss die Spartenversammlung neu wählen.

Alle Angelegenheiten, die nicht durch dieser Satzung geregelt sind, werden durch die Geschäftsordnung geregelt, die von der Jahreshauptversammlung genehmigt wird.

§ 18 Strafen
Wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
1. Verwarnung
2. Verweis
3. Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
4. Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
5. Ausschluss aus dem Verein

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 19 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden (Wiederwahl unzulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 20 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 21 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.

Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 22 Haftpflicht
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste, soweit sie nicht durch den Landessportbund Niedersachen und den Fachverbänden abgeschlossenen Versicherungsverträge versichert sind.

§ 23 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen nach Abgeltung aller Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 24 Salvatorische Klausel
Sollte ein Paragraph gegen öffentliches Recht oder gegen Bestimmungen der übergeordneten Organe verstoßen, so ist der Paragraph entsprechend der geltenden Rechtsprechung auszulegen. Die Satzung als Ganzes bleibt davon unberührt und verliert nicht ihre Rechtsgültigkeit.

Burgdorf, den 02.06.2010

gez. Olaf Scher
1. Vorsitzender